Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Technologievertrieb der Terratec Solutions (“Terratec”)

Stand: 2025-03-28

Terratec führt technologiegebundene Beratungs- und Projektleistungen (“Aufträge”) durch und entwickelt dafür neue Geschäftsmodelle unter Nutzung neuartiger und innovativer Technologien in Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen. Ob die jeweilige Technologieeignung, Projektziele oder wirtschaftliche Erfolge erreicht werden können, ist deshalb grundsätzlich offen.

1. Anwendungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Terratec gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Terratec ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Auftrages, Stellvertretung

2.1. Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2. Terratec ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Terratec selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Terratec zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Terratec anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers, Vollständigkeitserklärung

3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2. Der Auftraggeber wird Terratec auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Terratec auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während des Auftrages bekannt werden.

3.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Terratec von dieser informiert werden.

4. Unabhängigkeit, Technologiepartnerschaften

4.1. Die Leistungen von Terratec basieren auf Technologien, die durch strategische Partnerschaften vertrieben werden. Terratec bemüht sich, die beste Lösung aus dem eigenen Portfolio objektiv zu empfehlen und Kunden umfassend über die Potenziale und Grenzen der jeweiligen Technologien zu informieren.

4.2. Terratec gewährleistet, dass die Beratung sachlich fundiert ist und stets im besten Interesse des Kunden erfolgt, wobei auch alternative Technologien außerhalb des direkten Angebots berücksichtigt werden, wenn dies den Zielen des Auftraggebers dient.

5. Arbeitsergebnis, Nutzungsrechte

5.1. Die Urheberrechte an Terratecs und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Terratec. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Terratec zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Terratec – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

5.2. Die vom Auftraggeber im Rahmen des Auftrages erhaltenen Ergebnisse sind ausschließlich für die Zusammenarbeit mit Terratec bestimmt. Eine direkte Nutzung dieser Inhalte zur Vertragsverhandlung oder zum Abschluss mit Partnerunternehmen von Terratec ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Terratec unzulässig.

5.3. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Terratec zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6. Gewährleistung

6.1. Terratecs Leistungen dienen als Entscheidungshilfe ohne Erfolgsgarantie. Analysen, Bewertungen und andere Dienstleistungen stellen eine Grundlage dar, jedoch wird keine Garantie für das Erreichen spezifischer wirtschaftlicher Erfolge, technischer Eignung oder vereinbarter Projektziele übernommen.

6.2. Terratec ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner Leistung zu beheben. Terratec wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.3. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7. Haftung / Schadenersatz

7.1. Terratec haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Terratec beigezogene Dritte zurückgehen.

7.2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

7.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Terratec zurückzuführen ist.

7.4. Sofern Terratec das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Terratec diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.5. Eine Haftung vom Terratec für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung von Terratec der Höhe nach auf das mit dem Auftraggeber vereinbarte Entgelt begrenzt. Terratec übernimmt unter der Voraussetzung der gesetzlichen Zulässigkeit keine Haftung für den entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sofern nicht vorsätzlich gehandelt wurde.

8. Geheimhaltung / Datenschutz

8.1. Terratec verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die es über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2. Des Weiteren verpflichtet sich Terratec, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3. Terratec ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen es sich bedient, entbunden. Es hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

8.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

8.5. Terratec ist berechtigt, ihm anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Terratec Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9. Entgelt und Zahlungsbedingungen

9.1. Das Entgelt wird gemäß Angebot entweder nach Aufwand oder als Festpreis berechnet. Die Umsatzsteuer wird dem Entgelt hinzugerechnet.

9.2. Terratec wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit dem vereinbarten Entgelt ohne ihr Verschulden das angestrebte Projektergebnis nicht erreicht werden kann, und dem Auftraggeber eine Anpassung des Entgelts vorschlagen. Gleiches gilt für im Rahmen der Projektumsetzung zusätzlich entstehende unvorhersehbare Kosten. Können sich die Vertragspartner nicht einigen, ist Terratec nicht verpflichtet, über den ursprünglichen Leistungsumfang hinausgehende Leistungen zu erbringen.

9.3. Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto von Terratec zu leisten.

9.4. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Terratec vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.5. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Terratec, so behält Terratec den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stunden- oder Tageshonorars ist das Honorar für jene Stunden- oder Tagesanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Terratec bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

9.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Terratec von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

10. Elektronische Rechnungslegung

Terratec ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Terratec ausdrücklich einverstanden.

11. Dauer des Vertrages

11.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

11.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von Terratec weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Terratec eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12. Recht zur Nennung als Referenzkunde

12.1. Der Auftraggeber erteilt Terratec hiermit das Recht, den Namen und das Firmenlogo des Auftraggebers in Marketingmaterialien, auf der Unternehmenswebsite und in Präsentationen als Referenz zu verwenden.

12.2. Diese Nutzung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Darstellung der Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und dem Kunden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen oder die Nutzung einschränken.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

132. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Terratec. Für Streitigkeiten ist das Gericht Berlin zuständig.